Mit BMF-Schreiben vom 02.06.2021 hat die Finanzverwaltung für „kleine“ Photovoltaikanlagen auf dem Eigenheim eine Vereinfachungsregelung geschaffen.
Auf schriftlichen Antrag bleiben Einnahmen aus solchen Anlagen ertragsteuerlich unbeachtlich und es wird pauschal von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen.
Hierzu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Leistung der Anlage bis max. 10 kW
- Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003
- Installation auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassen Ein- oder Zweifamilienhäusern inkl. Außenanlagen (z. B. Garagen), auch wenn ein Arbeitszimmer genutzt wird
- Formloser schriftlicher Antrag an das zuständige Finanzamt
Hintergrund dieser Regelung ist, dass für solche Anlagen in der Regel wirtschaftlich der Eigenverbrauch im Vordergrund steht und es hier zum Teil zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung kam, da dieses die Gewinnerzielungsabsicht aberkannte und somit auch Anfangsverluste der Anlagen.
Mit dem Antrag wird nun pauschaliert angenommen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht gegeben ist, ohne dass hierfür eine Prognose anzustellen ist.
Es handelt sich somit um ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen und wirkt sich auf alle noch verfahrensrechtlich „offenen“ Steuerfälle aus. Das heißt, Änderungen sind möglich für Veranlagungen, welche noch mit dem Einspruch angefochten werden können, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Einkünfte aus genannten Photovoltaikanlagen besitzen.
Die Regelung kann also auch zu Änderungen früherer Jahre führen. Sollten sich in diesen Jahren aufgrund von Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbetrag oder Finanzierungskosten Verluste ergeben haben, kann es hier zu Nachzahlungen inkl. der Verzinsung dieser führen.
Für bestehende kleine Anlagen, welche bereits seit Jahren am Netz und Verlustjahre bereits nicht mehr änderbar sind, ist diese Regelung sehr interessant, da in der Regel nur noch Gewinne erzielt werden, welche dann steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden müssen.
Für neue Anlagen ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung zukünftig einen Vorläufigkeitsvermerk aufnehmen wird, wonach bei Antragstellung und Wahlrechtsausübung des Steuerpflichtigen in späteren Jahren auch frühere Verlustjahre änderbar sind.
Folgendes ist zu beachten:
- Bei zukünftigen Erweiterungen der Anlagen, welche zum Überschreiten der Leistung von 10 kW führen, wird der Antrag hinfällig.
- Die Regelung gilt nicht für die Umsatzsteuer! Hier ist aber in der Regel auch weiterhin die Unternehmereigenschaft gewünscht, um den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten zu ermöglichen. Nach frühestens 5 Jahren kann dann zur Kleinunternehmereigenschaft gewechselt werden und es kommt auch hier zu keinen Steuerzahlungen mehr.
Die genannte Regelung gilt neben kleinen Photovoltaikanlagen auch für Blockheizkraftwerke bis 2,5 kW Leistung unter den weiteren vorgenannten Voraussetzungen hinsichtlich Installationsdatum und -ort.
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