Mit der Ersten und Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 28.10.2020 bzw. 25.03.2021 wurden einige Regelungen zur Kurzarbeit verlängert. Die neuen Regelungen ab dem 01.01.2021 und weitere aktuelle Weisungen der Agentur für Arbeit haben wir nachfolgend für Sie kurz zusammengefasst.
Monatsinformation April 2022
Arbeitnehmer können Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht durch den Arbeitgeber erstattet wurden. Wenn die Ausgaben zu einem Teil übernommen wurden, können Arbeitnehmer die Differenz geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob
Monatsinformation Februar 2022
Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf zu niedrig festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen möglich ist, wenn für dieselben Zeiträume bereits Hinterziehungszinsen betreffend verkürzter Einkommensteuer festgesetzt wurden. Auch dem Finanzamt können Fehler unterlaufen und in Folge
Monatsinformation Dezember 2021
Das Bundeskabinett hat am 20.10.2021 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen
2022 beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung turnusgemäß angepasst und für das Jahr 2022 bekannt gegeben.
Seit dem Bestehen von Internetplattformen für jedermann zur Veräußerung von Wirtschaftsgütern aller Art werden über diese Plattformen von Privatleuten Gegenstände veräußert. Diese Plattformen haben in weiten Teilen den
früher üblichen „Garagen“-Flohmarkt ersetzt. In diesem Zusammenhang entsteht dann die Frage, welche Steuerarten hiervon betroffen sein können.
Monatsinformation September 2021
Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein bei der Arbeitnehmertätigkeit als Werbungskosten geltend gemachtes häusliches Arbeitszimmer (1.250 Euro) bei der Veräußerung der Eigentumswohnung nicht den Wohnzwecken zugeordnet wird und so den Veräußerungstatbestand „private Veräußerungsgeschäfte“ erfüllt.
Monatsinformation August 2021
Nachdem das Bundesfinanzministerium Ende 2020 schon mehr Zeit für die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 eingeräumt hat (bis zum 31. August 2021), muss die Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 erst am 31. Oktober 2021 beim Finanzamt eingegangen sein. Drei Monate später als üblich. Bei steuerlicher Vertretung ist sogar eine Verlängerung bis Mai 2022 möglich.
Photovoltaikanlagen auf dem Eigenheim
Mit BMF-Schreiben vom 02.06.2021 hat die Finanzverwaltung für „kleine“ Photovoltaikanlagen auf dem Eigenheim eine Vereinfachungsregelung geschaffen.
Auf schriftlichen Antrag bleiben Einnahmen aus solchen Anlagen ertragsteuerlich unbeachtlich und es wird pauschal von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen.
Download-Archiv
In unserem Archiv finden Sie zahlreiche Pdf-Dateien zum Download.