Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz hat der Gesetzgeber den § 3 Nr. 11c EStG ins Gesetz aufgenommen. Danach können Arbeitgeber (keine Pflicht!) an Ihre Mitarbeiter Leistungen bis zu einem Betrag von 3.000 EUR zur Abmilderung der Inflation gewähren. Diese Prämie ist unter den folgenden Voraussetzungen steuer- und auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Höhe
Es können maximal 3.000 Euro je Dienstverhältnis gezahlt werden. Die Auszahlung ist auch in mehreren Teilbeträgen möglich.
Begünstigungszeitraum
Die Zahlung ist im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 möglich.
Weitere Voraussetzungen
- Die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geleisteten Arbeitslohn erfolgen (keine Gehaltsumwandlung!).
- Die Leistung kann als Barlohn oder Sachlohn erfolgen (ohne Auswirkung auf die monatliche 50 Euro-Grenze für Sachbezüge).
- Es handelt sich um einen Freibetrag. Nur den Betrag von 3.000 EUR übersteigende Zahlungen bzw. Werte führen zur Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Für den übersteigenden Betrag können aber dann ggf. andere Lohnsteuerbegünstigungen greifen (z. B. Sachbezugsgrenze von 50 EUR oder Rabattfreibetrag)
- Es muss ein Zusammenhang zwischen Prämienzahlung und der bestehenden Preissteigerungen vorliegen. Es genügt aber ein Hinweis im Verwendungszweck der Überweisung oder im Rahmen der Lohnabrechnung. Die Bezeichnung der Lohnart in der Lohnabrechnung als „Inflationsausgleichsprämie“ sollte hier ausreichend sein.
- Die Prämie muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Begünstigte Empfänger
Die Begünstigung gilt lt. Gesetz für „Arbeitslohn des Arbeitgebers“. Somit kommen als begünstigte Empfänger alle Arbeitnehmer in Frage, sofern ein aktives Beschäftigungsverhältnis besteht. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis gegenwärtig ruht (z. B. Elternzeit, Krankengeldbezug etc.).
Begünstigte Beschäftigte sind somit z. B. auch:
- Minijobber (ohne Auswirkung auf die Prüfgrenze von 520 Euro)
- kurzfristige Beschäftigte
- Werkstudenten
- Gesellschafter-Geschäftsführer
Bestehen Dienstverhältnisse zu weiteren Arbeitgebern, können Mitarbeiter von jedem Arbeitgeber bis zu 3.000 EUR im oben genannten Zeitraum erhalten.
Arbeitsrechtliches
Zwar handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und die Bundesregierung betont in ihrer Mitteilung, dass keine Regelung besteht, dass für das Vorliegen der Steuerfreiheit alle Arbeitnehmer die Prämie erhalten müssen, jedoch ist ggf. aus arbeitsrechtlicher Sicht der Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Danach müssen unter Umständen sachliche Gründe dargelegt werden, wenn bestimmte Gruppen oder Arbeitnehmer von der Prämienzahlung ausgeschlossen werden. Bei Vorliegen eines Betriebsrates ist außerdem ggf. das Mitbestimmungsrecht zu beachten. Bei rechtlichen Zweifeln kann im konkreten Fall ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiterhelfen.
Gesellschafter-Geschäftsführer und Familienangehörige
Auch diese Arbeitnehmer gehören – wie oben dargelegt – zu den begünstigten Empfängern. Es ist hier jedoch zusätzlich der Fremdvergleich zu beachten. Der Fremdvergleich richtet sich hierbei auf die Betrachtung der Höhe (Zahlung von unverhältnismäßig hohen Beträge im Vergleich zur übrigen Belegschaft). Daneben ist er außerdem zu beachten, wenn neben den Gesellschafter-Geschäftsführern und Familienangehörigen keine weiteren Mitarbeiter Prämien ausgezahlt bekommen.
Für den Gesellschafter-Geschäftsführer wird dann angenommen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Arbeitslohn handelt, sondern um Leistungen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsverhältnis. Dies führt zu einer gewinnerhöhenden verdeckten Gewinnausschüttung der GmbH.
Für Familienangehörige kann die Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausschluss des Betriebsausgabenabzuges führen. Es liegt ebenfalls kein Arbeitslohn vor.
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Verhältnis zu § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse)
Wird eine steuerfreie Prämie an Angestellte im Privathaushalt gezahlt, greift auch für die Prämienzahlung die Steuerermäßigung des § 35a EStG.
Im Falle des Haushaltsscheckverfahrens ist die Prämie nicht in der Bescheinigung der Bundesknappschaft enthalten, so dass die Zahlung der Prämie im Rahmen der Einkommensteuererklärung ggf. dem Finanzamt gesondert darzulegen ist.