Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Pressemitteilung vom 18. August 2021 seinen Beschluss vom 8. Juli 2021 veröffentlicht (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17), wonach er die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit 6% pro Jahr für die Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 für verfassungswidrig erklärte.

Die Regelungen zur Verzinsung gelten jedoch vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 trotz der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz fort. Für die Verzinsungszeiträume ab 2019 sind die Vorschriften über die Verzinsung nicht mehr anzuwenden. Der Gesetzgeber ist bis zum 31. Juli 2022 verpflichtet, eine Neuregelung zu finden, die ab dem 1. Januar 2019 zurückwirkt.

Seit 2019 wurden die Zinsen durch die Finanzverwaltung vorläufig festgesetzt. Eine Änderung muss bei vorläufig festgesetzten Zinsen nicht vom Steuerpflichtigen beantragt werden, sondern wird durch das Finanzamt von Amts wegen vorgenommen.

Zur vollständigen Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts: hier