
die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 eingeführte Steuerbefreiung ist nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts rückwirkend, d.h. für ab dem 01.03.2020 gewährte Sonderzahlung, anwendbar.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gelte auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt laut Bundesfinanzhof nicht ohne Weiteres zur Steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur mit Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers.
Durch die vielen gesetzlichen Neuerungen der letzten Monate ist es sicher nicht einfach, den Überblick über die neu geltenden Regellungen zu behalten. Daher weisen wir erneut auf einige Änderungen im Umsatzsteuergesetz hin.
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PDF zum Download: G+M Monatsinformationen März 2025