Anspruch auf die Energiepauschale haben alle unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Die Höhe der Energiepauschale beträgt 300 EUR. Der Anspruch auf die Energiepauschale entsteht am 01.09.2022.
Die wichtigsten Informationen im Überblick:
- Für Arbeitgeber / Arbeitnehmer:
- Arbeitnehmer erhalten die Energiepauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie am 01.09.2022 in einem Dienstverhältnis stehen und in eine der Lohnsteuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind. In Fällen von geringfügiger Beschäftigung muss es sich um das erste Dienstverhältnis handeln.
- Der Arbeitgeber hat die Energiepauschale im September 2022 an die Arbeitnehmer auszuzahlen.
- Hierfür behält der Arbeitgeber die Energiepauschale gesondert von dem Gesamtbetrag der an das Finanzamt abzuführende Lohnsteuer ein.
- Die Energiepauschale ist eine steuerpflichtige Einnahme i. S. v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.
- Sie soll nicht sozialversicherungspflichtig sein (die Regelung hierzu ist jedoch noch umzusetzen).
- Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit:
- Die Energiepauschale wird im Rahmen der Steuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.
- Wenn eine Einkommensteuervorauszahlung für den 10.09.2022 festgesetzt ist, ist diese Zahlung um 300 EUR zu vermindern, jedoch höchsten auf 0 EUR. (Minderung erfolgt durch Allgemeinverfügung oder geänderten Vorauszahlungs-Bescheid).
- Die Energiepauschale ist als Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln.