Mit dem Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen vom 23.03.2022 erfolgte eine erneute Verlängerung einiger Regelungen bis zu 30.06.2022. Die derzeit geltenden Regelungen und weitere aktuelle Weisungen der Agentur für Arbeit haben wir nachfolgend für Sie kurz zusammengefasst.

Verlängerung der Bezugsdauer

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (im Folgenden: KUG) ist auf bis zu 28 Monate max. bis zum 30.06.2022 verlängert. Voraussetzung: Beginn der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021

Hinweis: Bei Unterbrechung der Kurzarbeit von mind. 3 zusammenhängenden Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer. Es ist eine neue Anzeige notwendig.

Verlängerung verbesserte Anspruchsberechtigung

Anspruch auf KUG besteht, wenn der Arbeitsausfall erheblich ist. Erheblich ist ein Arbeitsausfall, wenn mindestens 10 % (aller) im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind.

Die Regelung ist ebenfalls bis zum 30.06.2022 verlängert.

Nach dem 30.06.2022 bzw. bei Fehlen der Voraussetzung besteht ein Anspruch nur, wenn mind. 1/3 (aller) im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sind.

Verlängerung der erhöhten KUG-Sätze

Die stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist ebenfalls bis zum 30.06.2022 verlängert. Es gelten folgende Leistungssätze (Kinderlose/kindergeldberechtigte Arbeitnehmer) in % der Nettoentgeltdifferenz:

  • regulärer Leistungssatz
    • 60%/67%
  • bei mind. 50 % Entgeltausfallab
    • dem 4. Monat 70%/77%
    • ab dem 7. Monat 80 %/87 %

Der Referenzmonat für die Berechnung ist der März 2020, d. h. der erhöhte Leistungssatz kann im Monat Juni 2020 erstmalig in Anspruch genommen werden. Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen.

Hinweis: Es genügt, wenn der Arbeitnehmer im vierten oder in folgenden Bezugsmonaten seit März 2020 mindestens 50 Prozent Entgeltausfall hat. (Beispiel: März bis Mai 2020 = 20 Prozent Entgeltausfall, im Juni (also vierter Bezugsmonat) mindestens 50 Prozent Entgeltausfall = Leistungssatz 70 bzw. 77 Prozent.

Einbringung von Urlaub und Überstunden zur Vermeidung der Kurzarbeit

Urlaub:

Seit dem 01.01.2021 muss auch Erholungsurlaub (nicht nur Resturlaub des Vorjahres) zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden. Nicht eingebracht werden muss bereits verplanter Urlaub. Bei einer vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines jeden Urlaubsjahres muss der Arbeitgeber die Urlaubsplanung oder Urlaubsliste nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlegen. Der Urlaub kann wie im Betrieb bisher üblich geplant werden.

Resturlaub 2021:

Resturlaub aus 2021 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. Erfolgt dies nicht, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. Bereits fest verplanter Urlaub ist hiervon nicht betroffen. Hierüber sollte eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer vorliegen (z. B. Vortragen des Urlaubs für Hausbau, Fortbildung etc.).

Urlaub 2022:

Besteht eine Urlaubsplanung für 2022 (z. B. Urlaubsliste, Urlaubsplan, Betriebsferien), muss dieser Urlaub nicht vorher zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden. Der Urlaub wird dann zur geplanten Zeit genommen. Wird von der Planung nur aufgrund der Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Gibt es keine Urlaubsplanung im Unternehmen, muss zum Ende des Urlaubjahres 2022 der Antritt von noch bestehenden Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Das gilt aber nur, wenn der Urlaub nicht in das Urlaubsjahr 2023 übertragen werden kann. Wird dieser Urlaub nicht genommen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Überstunden:

Überstunden erhöhen das Ist-Entgelt und vermindern den Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Abbau von Überstunden im gleichen Kalendermonat ist unschädlich. Überstunden dürfen nicht unmittelbar vor der Kurzarbeit eingebracht werden, sondern müssen zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden. Geschützte Arbeitszeitguthaben (z. B. Altersteilzeit etc.) müssen nicht eingebracht werden.

Es müssen jedoch weiterhin bis zum 30.06.2022 keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden.

Erstattung Sozialversicherungsbeiträge

Derzeit werden auch die Sozialversicherungsbeiträge allein vom Arbeitgeber getragen, jedoch zu 100 % in pauschalierter Form durch die Agentur für Arbeit wieder erstattet. Dies war befristet bis zum 31.12.2021.

Ab dem 01.01.2022 bis zum 31.03.2022 erfolgt die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nur noch zu 50 %.

Ab dem 01.04.2022 entfällt die Erstattung vollständig, es sei denn, Qualifizierungsmaßnahmen werden angeboten (siehe folgender Punkt).

Förderung berufliche Weiterbildung

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz sollen weitere Perspektiven für die Zeit nach der Kurzarbeit eröffnet werden. Die Agentur für Arbeit erstattet daher bis zum 31. Juli 2023 50% der Sozialversicherungsbeiträge unter folgenden Voraussetzungen:

  • Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung während der Kurzarbeit
  • Zulassung der Weiterbildung und des Weiterbildungsträgers gem. SGB III
  • Dauer der Maßnahme > 120 Stunden oder
  • Durchführung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Neben der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen können unter oben genannten Voraussetzungen bis zum 31. Juli 2023 auch Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße pauschal zwischen 15% – 100% erstattet werden.

Verlängerungsanzeige

Endet der Bezugszeitraum laut Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit, ist bei Fortbestehen der Kurzarbeit eine Verlängerungsanzeige notwendig. Diese muss folgende Angaben enthalten:

  • Dauer: Grundsätzlich ist die Verlängerung bis 30.06.2022 möglich
  • Gründe der Verlängerung (des Fortbestehens des unvermeidbaren Arbeitsausfalls)
  • Anzahl der Arbeitnehmer
  • Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. Verweis auf die Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmern über die Zustimmung zur Kurzarbeit

Die Zustimmungsvereinbarung der Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern sollte somit auch für die Verlängerung eingeholt und für Prüfungen vorgehalten werden.

In der Regel kann die Verlängerungsanzeige formlos auch per E-Mail an die zuständige Arbeitsagentur unter Angabe der KUG-Nummer erfolgen.

Eine neue Anzeige der Kurzarbeit mit vorgeschriebenen Formular ist notwendig, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten keine Kurzarbeit vorlag bzw. wenn die Ausschlussfrist von 3 Monaten nicht eingehalten wurde.

Die Ausschlussfrist besagt, dass der Eingang des Leistungsantrages innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen hat, damit eine Erstattung für den jeweiligen Monat durch die Agentur für Arbeit erfolgen kann.

Sowohl die Anzeige als auch die Verlängerungsanzeige müssen bis zum letzten Tage des Monats erfolgen, für den Kurzarbeit vorlag und beantragt werden soll.

Aufstockungsbeträge/Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, ist dieser Zuschuss befristet für die Lohnzahlungszeiträume März 2020 bis Dezember 2021 steuerfrei (§ 3 Nr. 28a EStG) und unbefristet beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV), soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigt.

Für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2022 ist ein solcher Zuschuss steuerpflichtig, aber unter den angegebenen Voraussetzungen beitragsfrei.

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll die Steuerbefreiung jedoch rückwirkend bis zum 30.06.2022 verlängert werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist hierzu jedoch noch nicht abgeschlossen.

Nebenbeschäftigung während der Kurzarbeit

Ab dem 01.01.2021 werden Nebenverdienste während der Kurzarbeit vollständig auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Dies gilt nicht für Nebenverdienste aus Tätigkeiten, welche bereits vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurden. Hier gilt die Sonderregelung, dass weiterhin keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld erfolgt.

Für den Monat 04/2020 galt die Anrechnungsfreiheit nur für Nebentätigkeiten in systemrelevanten Bereichen.

Bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung während der Kurzarbeit vom 01.05.- 31.12.2020 galt: Der Nebenverdienst bleibt weiterhin anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen zzgl. eines ggf. verbliebenen Ist-Entgelts zzgl. eines ggf. gewährten Aufstockungsbetrages und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt (alle Beträge sind hierbei in Nettobeträge umzurechnen). Diese Nebenverdienste werden ab dem 01.01.2021 vollständig bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes angerechnet.

Ein Minijob bleibt jedoch auch weiterhin bis zum 30.06.2022 vollständig anrechnungsfrei.

Unter Nebenverdienste sind auch solche zu rechnen, welche aus einer selbständigen nebenberuflichen Tätigkeit erzielt werden.

Personalveränderungen während der Kurzarbeit

Neueinstellungen während der Kurzarbeit müssen der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Ggf. prüft diese aufgrund dessen, ob die Voraussetzung eines „erheblichen Arbeitsausfalles“ noch besteht. Gekündigte Arbeitnehmer erhalten ab Zugang der Kündigung bzw. Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag kein Kurzarbeitergeld mehr. Im Leistungsantrag sind unter Punkt 5 gekündigte Arbeitsverhältnisse aufzuführen, wenn die Mitarbeiter im entsprechenden Monat Kurzarbeitergeld bezogen haben.

Diesen Beitrag haben wir nach bestem Gewissen und Kenntnisstand erstellt und gibt nur einen Überblick über die wichtigsten Fragen. Da nicht alle Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden können, ersetzt dieser Beitrag keine individuelle Beratung!

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